werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in der Höhe von Fr. 9'000.00 verrechnet, so dass die Beklagte der Klägerin Fr. 9'000.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse Muri Fr. 88.00 nachzuzahlen hat. 3.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'694.14 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 1'622.50) zu bezahlen.