Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 5'670.00 (= Fr. 8'489.45 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Ein Abzug nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 AnwT wegen des Verzichts auf Einreichung einer Berufungsantwort entfällt, zumal sich die Aufwendungen der klägerischen Rechtsvertretung dadurch nicht wesentlich reduzierten. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Bezirksgerichts Muri, Zivilgericht, vom 27. September 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: