4.2.3. 4.2.3.1. Für das erstinstanzliche Verfahren ist die von der Vorinstanz festgesetzte und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandete Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'694.14 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu übernehmen, allerdings ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen.