kasse Muri den Differenzbetrag von Fr. 88.00 nachzubezahlen hat (Art. 111 ZPO). 4.2.2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 49'162.10 (= Fr. 134'750.00 ./. Fr. 85'587.90) auf gerundet Fr. 4'200.00 festzusetzen. Sie wird mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demnach hat die Beklagte der Klägerin Fr. 4'200.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 ZPO).