4.2.2. 4.2.2.1. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die von der Vorinstanz festgesetzten und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandeten Gerichtskosten (Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00, Entscheidgebühr von Fr. 9'000.00 sowie Kosten der Beweisführung von Fr. 88.00) zu übernehmen, allerdings ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.