4.2. 4.2.1. Die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung und die Klage ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).