Im Übrigen erkannte die Vorinstanz selber, dass die Überweisung der Fr. 12'100.00 im Rahmen des von der Klägerin an die Beklagte gewährten Darlehens über insgesamt Fr. 134'750.00 erfolgte (angefochtener Entscheid E. 5; vgl. Klage act. 3 [Position 34] sowie Klägerin in der Parteibefragung, act. 165), sodass aus dem entsprechenden Zahlungsvermerk nicht gleichzeitig geschlossen werden kann, es habe sich um die Erfüllung einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten gehandelt. - 18 -