3.4.4.3. Allein aus dem Zahlungsvermerk kann – entgegen der Erwägung der Vorinstanz 6.2.2.7 (zweitletzter Absatz i.f.) – auch nicht geschlossen werden, die Klägerin habe von "der Abmachung" (wohl zwischen D._____ und der Beklagten) gewusst, wonach die Anwalts- und Prozesskosten in der Sache XXX an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet würden. Aber selbst wenn die Klägerin von einer solchen Abmachung, die indessen nicht nachgewiesen werden konnte, Kenntnis gehabt hätte, würde daraus noch keine Leistungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten folgen.