3.4.4.2. Weiter erklärte die Klägerin auf entsprechende Befragung hin nachvollziehbar, dass sich der im Zahlungsvermerk verwendeten Begriff "Rückzahlung" nicht auf die Erfüllung einer Rückzahlungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bezieht, sondern auf die "Herkunft" des Betrags: Nachdem das Verfahren XXX durch Vergleich hatte beendet werden können und die Gerichtskosten tiefer als der Gerichtskostenvorschuss ausgefallen waren, war ein Teil des Gerichtskostenvorschusses an die Klägerin zurückbezahlt worden (act. 165 f.).