Weder wurde im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren je von einer Partei Bezug auf den ebenfalls in Replikbeilage 27 bezüglich einer Belastung vom 16. März über Fr. 12'100.00 enthaltenen Vermerk "Rückzahlung Gerichtskosten" genommen noch geltend gemacht, die Klägerin habe der Beklagten Teile der Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX zurückbezahlt. Vielmehr sagten beide Parteien vor Vorinstanz übereinstimmend aus, die Zahlung in der Höhe von Fr. 12'100.00 von der Klägerin an die Beklagte sei erfolgt, weil letztere erstere aufgrund diverser offener Rechnungen darum gebeten habe (act. 165 f. und 169).