eine Barabhebung von Fr. 1'000.00 am 6. März 2017 mit anschliessender Übergabe an die Beklagte bezahlt habe (vgl. act. 37), ins Recht gelegt. Weder wurde im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren je von einer Partei Bezug auf den ebenfalls in Replikbeilage 27 bezüglich einer Belastung vom 16. März über Fr. 12'100.00 enthaltenen Vermerk "Rückzahlung Gerichtskosten" genommen noch geltend gemacht, die Klägerin habe der Beklagten Teile der Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX zurückbezahlt.