3.4.4.1. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es im Rahmen der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime nicht die Aufgabe des Gerichts ist, eingereichte Urkunden nach von keiner Partei behaupteten (und somit keines Beweises bedürfenden) und auch nicht offensichtlichen Details zu durchforsten. Die Klägerin hat aber die Replikbeilage 27 einzig zum Nachweis ihrer Behauptung, dass sie via die [Kreditkarte X] getätigte Auslagen durch - 17 -