Anzumerken ist, dass die mit Klageantwortbeilage 3 belegte Einzahlung vom 25. Mai 2016 auf ein L._____-Konto der Klägerin in der Höhe von Fr. 4'000.00 nach übereinstimmender Parteidarstellung der Parteien (Beklagte: act. 19, aber auch act. 87 und 95 f.; Klägerin: act. 77) im Zusammenhang mit der Finanzierung eines USA-Aufenthaltes der Klägerin und nicht einer Prozessfinanzierung stand. Urkundlich nachgewiesen ist somit nur, dass es D._____ – und nicht die Beklagte – war, der für die Klägerin die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX bezahlte, was die Klägerin so auch bestätigte (act. 161). Im Übrigen hatte dies die Klägerin auch nie bestritten.