__ ihnen (den Parteien) betreffend Rückzahlung der Prozesskosten gesagt habe, dass "mal angerechnet" werde, "[e]ntweder du A._____, wenn du das Geld bekommst [gemeint offenbar für den Fall, dass die die Klägerin im Prozess obsiege] oder sonst wird es dir [gemeint offenbar die Beklagte] angerechnet" (act. 176). Indessen wurden die einer solchen Vereinbarung zugrunde liegenden Willenserklärungen von keiner Partei vor Vorinstanz rechtzeitig, d.h. im Behauptungsverfahren, das mit Erstattung der Duplik endete (Art. 229 ZPO), vorgebracht, sodass darauf auch nicht geschlossen werden kann. Im Übrigen stünde dem die Aussage der Zeugin C.___