Dies hat die Beklagte indessen unterlassen. Vor diesem Hintergrund ist das Obergericht nicht davon überzeugt, dass die Anwalts- und Prozesskosten in der Sache XXX tatsächlich an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet wurden. - 15 - Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig davon, dass sich dem entsprechenden Erbteilungsvertrag im Nachlass D._____ vom Juni 2019, den die Klägerin erst im Berufungsverfahren als Beilage 2 einreichte, auch in tatsächlicher Hinsicht keine entsprechende Anrechnung entnehmen lässt. Es kann daher offengelassen werden, ob diese Beilage ein zulässiges Novum darstellt.