Dabei sagte nur die Beklagte – und dies nur auf explizite Nachfrage der Vorinstanz und im Ergebnis nur widersprüchlich – aus, ihr seien die An- walts- und Gerichtskosten in der Sache XXX am Erbe angerechnet worden. Auf die erste Frage der Vorinstanz, wonach die Zeugin C._____ ausgesagt habe, die Anwalts- und Gerichtskosten seien nicht am Erbe der Beklagten angerechnet worden, antwortete die Beklagte, ihr seien Fr. 1.4 Mio. angerechnet worden. Dabei habe es sich um die Nutzniessung und die Kosten gehandelt, die D._____ für sie ausgegeben habe (act. 171).