3.4.2.1. Zwar behauptete die Beklagte, ihr seien die Zahlungen von D._____ für die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX an ihr Erbe angerechnet worden. Abgesehen von diesbezüglich nicht ergiebigen Urkunden (vgl. hinten E. 3.4.3) beantragte die Beklagte als zusätzliches Beweismittel nur die Parteibefragung und die Zeugin C._____.