3.4.2. Auch dem zweiten Teil der vorinstanzlichen Erwägung 6.2.2.7 (letzter Absatz), wonach die Zahlungen von D._____ für die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX für den Fall der Nichtrückzahlung durch die Klägerin an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) anzurechnen seien, kann nicht gefolgt werden. - 14 -