Demgegenüber bestritt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren, je mit F._____ in eine Rechtsstreitigkeit verwickelt gewesen zu sein. Vielmehr sei es die Beklagte gewesen, die mit F._____ eine Rechtsstreitigkeit gehabt habe (Klageantwort, act. 37 f.). Korrekt sei, dass ihr (Klägerin) F._____ Fr. 200'000.00 geschenkt habe und diese Schenkung notariell beglaubigt worden sei. Die entsprechenden Notariatskosten in der Höhe von Fr. 745.70 seien jedoch zu Lasten von F._____ gegangen, sodass die von der Beklagten bezahlte Rechnung zu Gunsten von F._____ und nicht der Klägerin gegangen sei (Stellungnahme der Klägerin vom 25. April 2022, act. 77, sowie dazugehörige Beilage 54).