Als Beweismittel hierfür nannte die Beklagte die Duplikbeilagen 21–23 sowie die Parteibefragung der Beklagten und die Zeugenbefragung von C._____ (act. 60 f.). Andernorts in ihrer Duplik behauptete die Beklagte dann wieder, sie habe für bzw. zu Gunsten der Klägerin Zahlungen für Anwaltshonorare in der Höhe von mindestens Fr. 60'000.00 sowie für den Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'995.00 bezahlt (act. 63).