__ habe den Gerichtskostenvorschuss wie auch die Anwaltskosten von Rechtsanwalt J._____ von mindestens Fr. 60'000.00 im Zusammenhang mit dem Verfahren XXX übernommen. Dieser Betrag sei in der Folge durch die Beklagte rückvergütet bzw. am Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet worden. Als Beweismittel hierfür nannte die Beklagte die Duplikbeilagen 21–23 sowie die Parteibefragung der Beklagten und die Zeugenbefragung von C._____ (act.