Die Beklagte behauptete in der Klage zunächst nur, sie habe der Klägerin deren Anwaltskosten im Umfang von mindestens Fr. 27'000.00 bei Rechtsstreitigkeiten, bspw. mit F._____, bezahlt und habe einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von F. 15'995.00 übernommen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin diese Summen zurücküberweisen müsse. Als Beweismittel hierfür nannte die Beklagte die Klageantwortbeilagen 4 und 5 sowie die Parteibefragung der Beklagten (act. 20). Dem widersprechend führte die Beklagte in ihrer Duplik aus, D._____ habe den Gerichtskostenvorschuss wie auch die Anwaltskosten von Rechtsanwalt J.___