3.3.5. Betreffend den Sachverhalt kann die Berufungsinstanz eine freie Prüfung vornehmen und ist nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 310 lit. b ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 310 ZPO). 3.4. Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich einer Verrechnungsforderung der Beklagten für Anwalts- und Gerichtskosten, die D._____ der Klägerin im Verfahren XXX bezahlt hatte, falsch festgestellt und das Recht falsch angewendet hat.