Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO bilden nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen (BAUM- GARTNER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 150 ZPO). - 11 -