2020, N. 1, 6 und 10f zu Art. 312 OR). Es kann vereinbart werden, dass die Darlehenssumme an einen Dritten ausbezahlt werden soll, bspw. an einen Gläubiger des Borgers (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 7 zu Art. 312 OR). 3.3.2. Als Erbvorbezug bzw. Vorempfang gelten lebzeitige Zuwendungen von Vermögenswerten durch den Erblasser an einen Erben auf Anrechnung an dessen Erbanteil. Ist nichts anderes vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, Erbvorbezüge zur Ausgleichung zu bringen (vgl. Art. 626 Abs. 1 ZGB).