3.3. 3.3.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Dem Darleiher obliegt somit im Wesentlichen die Pflicht zur Aushändigung der Darlehenssumme. Dem Borger obliegt demgegenüber zur Hauptsache die Rückerstattungspflicht. Unentgeltliche Darlehen sind zulässig (MAURENBRECHER/SCHÄRER, in: Basler Kommentar zum OR, Band II, 7. Aufl. 2020, N. 1, 6 und 10f zu Art.