Die Zahlung sei nur erfolgt, weil die Beklagte von der Klägerin Geld verlangt habe, nachdem diese kurz zuvor aus dem Nachlass G._____ Geld erhalten habe. Dabei sei die Klägerin auf Konfrontation mit einer Lüge wegen des Zahlungsvermerks stets ruhig und bei ihrer Version des Sachverhalts geblieben (Berufung Rz. 32). Letztlich habe die Beklagte gar selber bestätigt, sie habe das Geld gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen, und nicht, weil die Klägerin es ihr geschuldet habe (Berufung Rz. 34).