Auch die Zeugin habe nur ausgeführt, D._____ habe diese Kosten der Klägerin im Sinne eines Darlehens bezahlt, sodass diese – und nicht die Beklagte – diese zurückzahlen müsse. Die Beklagte habe damit nichts zu tun. Die Zeugin habe nie davon gehört, dass die entsprechenden Zahlungen der Beklagten an deren Erbe angerechnet würden, wenn die Klägerin diese nicht zurückerstatte (Berufung Rz. 28). Entsprechend könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Klägerin von einer Anrechnungs- -9-