Im Übrigen habe die Klägerin mit D._____ keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. Auch sei sie von ihm nicht darüber informiert worden, dass die bezahlten Prozesskosten der Beklagten an deren Erbe (im Nachlass D._____) angerechnet würden (Berufung Rz. 24). Auch sei nicht vereinbart worden, dass die Klägerin die Prozesskosten der Beklagten zurückerstatten müsse (Berufung Rz. 25). Eine allfällige Vereinbarung zwischen D._____ und der Beklagten könne für die Klägerin sodann keine Wirkung haben, zumal sie von einer solchen keine Kenntnis habe (Berufung Rz. 26). Auch die Zeugin habe nur ausgeführt, D.__