D._____) abgezogen worden seien. Sie habe diese Prüfung dann aber nicht mehr ernsthaft vorgenommen (Berufung Rz. 15). Vielmehr habe die Vorinstanz einzig geprüft, ob eine Vereinbarung vorhanden gewesen sei, wonach diese Kosten an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet würden. Ob eine tatsächliche Anrechnung stattgefunden habe, sei nicht geprüft worden (Berufung Rz. 16 f.). Im Übrigen habe die Beklagte selbst ausgesagt, ihr seien im Nachlass D._____ Fr. 1.4 Mio. für die Nutzniessung und Kosten, die D._____ für sie ausgegeben habe, abgezogen worden. Von der Anrechnung von Kosten betreffend die Klägerin sei nie die Rede gewesen (Berufung Rz. 17). Auch die Zeugin habe aus-