Zunächst habe die Vorinstanz sowohl die Behauptungen der Beklagten (Berufung Rz. 11) als auch die Bestreitungen der Klägerin (Berufung Rz. 12) falsch wiedergegeben. Es sei weder unbestritten noch dokumentarisch belegt, dass D._____ für den Prozess in der Sache XXX Anwalts- und Prozesskosten in der Höhe von Fr. 49'162.10 bezahlt habe (Berufung Rz. 13). Die Beklagte habe auch nicht substantiiert, was D._____ genau für die Klägerin bezahlt haben soll (Berufung Rz. 14). Weiter habe die Vorinstanz zwar festgestellt, es sei zu prüfen, ob die Zahlungen von D._____ tatsächlich vom Erbe der Beklagten (im Nachlass -8-