Zwar behaupte diese, es sei keine Rückzahlungspflicht vereinbart worden. Die Beklagte führe aber glaubwürdig aus, die Klägerin habe gewusst, dass D._____ die Anwalts- und Prozesskosten in der Sache XXX nur mit einer Rückerstattungsbedingung oder [auf] Anrechnung an die Erbschaft der Beklagten (im Nachlass von D._____) bezahlt habe. Durch die Aussagen der Beklagten und der Zeugin sei es sodann plausibel, dass die Zahlungen für die Prozesskosten am Erbe der Beklagten angerechnet worden seien, da die Brüder der Beklagten eine solche Unterstützung nicht erhalten hätten.