Die Beklagte stelle der eingeklagten Forderung diverse Verrechnungsforderungen gegenüber (angefochtener Entscheid E. 6.1). Die Mehrheit derselben könne die Beklagte nicht nachweisen: namentlich die Haushaltskosten 2010-2018 in der Höhe von Fr. 57'600.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.2), die Krankenkassenkosten 2010-2018 in der Höhe von Fr. 48'000.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.3), der Mietwohnungskostenanteil für R._____ in der Höhe von Fr. 46'000.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.4), die Kreditkartenkosten in der Höhe von Fr. 8'500.00 -7-