3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von CHF 190.00 und Zustellkosten für den Zahlungsbefehl von CHF 13.30) zu Lasten der Beklagten / und Berufungsbeklagten.' 2. eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 27. September 2022 (Verfahren-Nr. OZ.2021.6/sg) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." -5-