5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1/3 der klägerischen Parteikosten von Fr. 22'694.14 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 1'622.50) d.h. Fr. 7'564.70 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 26. Januar 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob die Klägerin unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 26. Februar 2024 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 27. September 2022 (Verfahrens-Nr. OZ.2021.6/sg) aufzuheben und im Sinn der vor Bezirksgericht Muri gestellten Anträge wie folgt abzuändern: