2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 25'680.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 31'065.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)