§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), jedoch – da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist – ohne Mehrwertsteuer (vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte Kanton Aargau) auf gerundet Fr. 31'065.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.