5. Der Kläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens somit vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind – ausgehend vom Streitwert von Fr. 1'201'121.00 – auf gerundet Fr. 25'680.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD und § 29 Abs. 1 GebührD) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).