Dass die Anteile der Beklagten in absehbarer Zukunft verkauft werden könnten, war unbestritten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Bonusplans zwischen den Parteien thematisiert worden. Aus diesem Grund wurde der Bonusplan um den umstrittenen «Exit Multiple» ergänzt (vgl. oben). Dennoch vereinbarten die Parteien ein jederzeitiges Auflösungsrecht der Beklagten unter Auszahlung des «Good-Leaver»-Bonus, ohne dieses mit Blick auf einen möglichen Exit-Prozess zu limitieren. Die Auszahlung des «Exit Multiple» war entsprechend ins Ermessen der Beklagten gestellt.