einzig das Aussenverhältnis der Gesellschaft zu Dritten und ist daher im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger als Mitarbeiter nicht von Relevanz. Andererseits ist unbestritten bzw. belegt, dass sich der Kläger nach der Auflösung des Bonusplans an den Verwaltungsrat gewandt hatte, dieser mithin spätestens dann darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Eine entsprechende Intervention des Verwaltungsrats wurde weder geltend gemacht, noch ist eine solche ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verwaltungsrat das entsprechende Handeln des CEO zumindest nachträglich genehmigt hat. Im Ergebnis ist daher die Auflösung des Bonusplans sowohl form- als auch fristgerecht erfolgt.