Da es sich nach den vorstehenden Ausführungen beim Bonusplan um eine Gratifikation und keinen Lohnbestandteil handelt, verstösst ein entsprechendes Kündigungsrecht nicht gegen das Verbot ungleicher Kündigungsfristen (vgl. Art. 335a Abs. 1 OR), sondern ist zulässig (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts des Kantons Zürich in JAR 2001 S. 198). Ebenfalls an der Sache vorbei geht der klägerische Einwand, wonach der CEO G._____, welcher dem Kläger die Auflösung des Bonusplans mitgeteilt hatte, lediglich kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei (vgl. Berufung Rz. 53 ff.). Einerseits beschlägt die Zeichnungsberechtigung - 15 -