4.4. Dem Kläger ist auch nicht dahingehend beizupflichten, als dass die Auflösung des Bonusplans unter Missachtung der vertraglichen Kündigungsfristen und Formvorschriften erfolgt wäre (vgl. Berufung Rz. 45 ff.). Wie bereits an anderer Stelle festgehalten, ist das in Ziff. 3.3 des Bonusplans vorgesehene Auflösungsrecht der Beklagten zeitlich unbegrenzt. Dieses geht der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist, auch wenn der Bonusplan integrierender Bestandteil desselben bildet, als speziellere Vereinbarung vor.