Während die Berechnung des effektiven Bonus zwar nach festen Kriterien erfolgt, liegt die Ausrichtung desselben im Ermessen der Arbeitnehmerin. Auf diese Weise sollte der Kläger durch den Bonusplan am Wertzuwachs der Gesellschaft beteiligt werden, jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt und damit in einem Umfang, als die Beklagte dies als berechtigt ansah. Im Ergebnis hat der Kläger keinen Anspruch auf die Bezahlung eines allfälligen über die «Good Leaver»-Auszahlung hinausgehenden höheren Bonus auf der Grundlage des «Exit Multiple».