4.3.4. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass mit dem tieferen Bonuswert ein bestimmbarer Betrag im Sinne eines Lohnbestandteils vereinbart worden war, Art und damit auch effektive Höhe des Bonus mit der der Arbeitgeberin eingeräumten Wahlmöglichkeit zwischen vorzeitiger «Good Leaver»-Auszahlung und «Exit Multiple» jedoch in deren Ermessen gestellt und damit der Bonus im Umfang eines über den tieferen Bonuswert hinausgehenden Anteils als Gratifikation zu qualifizieren ist. Während die Berechnung des effektiven Bonus zwar nach festen Kriterien erfolgt, liegt die Ausrichtung desselben im Ermessen der Arbeitnehmerin.