Das implementierte, jederzeitige Auflösungsrecht der Beklagten ist folglich als Instrument für die Ausübung dieses Ermessen zu verstehen. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses als freiwillige Leistung der Beklagten folgt deshalb zwingend, dass – selbst im Exit-Szenario – kein Anspruch auf die Auszahlung des «Exit Multiple» besteht, sondern dieser gänzlich ins subjektive Ermessen der Beklagten gestellt ist und somit nach dem Vertrauensprinzip von einer Gratifikation auszugehen ist. - 13 -