Bonusplan gänzlich entfallen, wenn der Arbeitnehmer kündigt (vgl. KB 3). Eine derartige Regelung wäre unzulässig, hätten die Parteien tatsächlich einen Lohnbestandteil vereinbart (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_509/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1). Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien etwas Unzulässiges hätten vereinbarten wollen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger selbst Jurist ist und sich die Vereinbarung zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Das implementierte, jederzeitige Auflösungsrecht der Beklagten ist folglich als Instrument für die Ausübung dieses Ermessen zu verstehen.