Betrachtet als zusätzliches Anreizinstrument trifft es entgegen den Ausführungen des Klägers folglich nicht zu, dass die Ergänzung des «Exit Multiple» im Bonusplan obsolet wäre, wäre dessen Auszahlung ins Ermessen der Beklagten gestellt. Dass der Vergütung aus dem Bonusplan nicht der Charakter einer Hauptvergütung für die Arbeitsleistung des Klägers zukommen sollte, erschliesst sich bereits aus der Höhe des vereinbarten Jahresgehalts, aber auch aus dem Umstand, dass zusätzlich dazu ein leistungsabhängiger Bonus vereinbart worden war. Im Gegensatz zu Letzterem war die Vergütung des Bonusplans als Einmalzahlung konzipiert sowie nur indirekt von der Leistung des Klägers abhängig: