Zweck eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms – wie es mit dem Kläger vereinbart wurde – besteht darin, ausgewählte Mitarbeiter wirtschaftlich am Unternehmenserfolg partizipieren zu lassen und dadurch einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen (vgl. dazu die Präambel des Bonusplans ins KB 3). Ein solcher Anreiz besteht unabhängig davon, ob ein Anspruch auf den «Exit Multiple» besteht oder dieser bloss ermessensweise geschuldet ist, zumal sich ein höherer Unternehmenswert jedenfalls auf den Wert des – unbestritten anspruchsbegründenden – «Good Leaver»- Bonus auswirkt.