Auch bei objektivierter Betrachtungsweise gelingt der Nachweis eines entsprechenden Vertragsverständnisses indessen nicht. Dabei ist nebst dem bereits erwähnten Wortlaut insbesondere auch der systematische Kontext zu betrachten, in welchen sich der Bonusplan einfügt. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit der Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens ausgeführt (vgl. oben), erwähnt der Bonusplan den Exit, d.h. den Verkauf der Mehrheit der Gesellschaft, lediglich als Zeitpunkt, ohne diesen näher zu umschreiben. Eine zeitliche Einschränkung des Auflösungsrechts gemäss Ziff.