unter welchen Umständen dieser geschuldet sein sollte. Schliesslich führte der Kläger anlässlich seiner Parteibefragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst aus, dass G._____ gesagt habe, dass mit «jederzeit» jederzeit gemeint sei (vgl. act. 281). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Parteien das umstrittene Auflösungsrecht in Ziff. 3.3 der Vereinbarung und damit auch das der Beklagten zukommende Ermessen hinsichtlich der Bonushöhe bei Vertragsschluss unterschiedlich aufgefasst haben. Ein natürlicher Konsens ist unter diesen Gesichtspunkten nicht erstellt, weshalb die Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist.